9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der verkauften Ware bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen (gesicherte Forderungen) aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Diese Waren und gegebenenfalls an deren Stelle tretende Erzeugnisse werden nachfolgend auch Vorbehaltsware genannt.
9.2 Der Kunde ist bis auf Widerruf befugt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu verwenden, zu verarbeiten, umzubilden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im Einzelnen gilt Folgendes:
9.2.1 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswerts unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
9.2.2 Der Kunde tritt sämtliche aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen insgesamt bzw. in Höhe unseres Miteigentumanteils an uns im Voraus ab, und wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde bleibt neben uns zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Wir dürfen Forderungen jedoch auch selbst einziehen, soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
9.2.3 Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Kunden zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
9.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware oder an uns abgetretene Forderungen an Dritte zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
9.4 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
9.5 Für den Fall, dass der Eigentumsvorbehalt nur durch Eintrag in bestimmte Register und/oder unter Beachtung von besonderen sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen Gültigkeit erlangt, verpflichtet sich der Kunde, diese Voraussetzungen auf eigene Kosten zu schaffen.